BergtechAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin *)
vom 04.06.2009, zuletzt geändert am 05.05.2015 · BGBl I 2009, 1240
Inhaltsübersicht (24 Einträge)
- Eingangsformel
- § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2 Dauer und Struktur der Berufsausbildung
- § 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
- § 4 Durchführung der Berufsausbildung
- § 5 Ziel der Abschlussprüfung, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte
- § 6 Inhalt von Teil 1
- § 7 Prüfungsbereiche von Teil 1
- § 8 Prüfungsbereich „Montagetechnik“
- § 9 Prüfungsbereich „Lagerstätte“
- § 10 Inhalt von Teil 2
- § 11 Prüfungsbereiche von Teil 2 in der Fachrichtung „Tiefbautechnik“
- § 12 Prüfungsbereich „Bergbautechnische Prozesse“
- § 13 Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht“
- § 14 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 16 Prüfungsbereiche von Teil 2 in der Fachrichtung „Tiefbohrtechnik“
- § 17 Prüfungsbereich „Bohrtechnische Prozesse“
- § 18 Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Bergrecht“
- § 19 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- § 21 Übergangsregelung
- Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
- Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2)
Volltext
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Bergbautechnologe/Bergbautechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer und Struktur der Berufsausbildung
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. (2) Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einer der Fachrichtungen Tiefbautechnik oder Tiefbohrtechnik.
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Werkstoffbearbeitung,2.Steuerungstechnik,3.Heben und Bewegen von Lasten,4.Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen,5.Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume,6.Gewinnung und Deponierung,7.Förderung,8.Logistik und Transport;Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbautechnik: 1.Bewetterungs- und Klimatechnik,2.Versatz,3.Vortriebs- und Gewinnungstechnik,4.Fahrung;Abschnitt C Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbohrtechnik: 1.Bohrtechnische Ausrüstung,2.Bohrlochkonstruktion,3.Bohrlochmessung,4.Zementierung,5.Spülungstechnik,6.Bohrregime,7.Bohrlochkontrolle;Abschnitt D Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Betriebliche und technische Kommunikation,6.Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,7.Qualitätssicherung.
§ 4 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 bis 14 und 16 bis 19 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 5 Ziel der Abschlussprüfung, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. (3) Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
§ 6 Inhalt von Teil 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 7 Prüfungsbereiche von Teil 1
Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Montagetechnik und2.Lagerstätte.
§ 8 Prüfungsbereich „Montagetechnik“
(1) Im Prüfungsbereich „Montagetechnik“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.technische Unterlagen anzuwenden,2.montagetechnische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,3.Betriebsmittel und Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,4.Montageaufträge unter Beachtung von Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz auszuführen,5.montierte Baugruppen auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen,6.Prüfverfahren anzuwenden,7.Ergebnisse zu dokumentieren und8.Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden. (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen, hierüber ein situatives Fachgespräch führen und Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 225 Minuten. Davon entfallen auf die Arbeitsprobe einschließlich dem situativem Fachgespräch von höchstens 10 Minuten 180 Minuten und auf die schriftlichen Aufgaben 45 Minuten.
§ 9 Prüfungsbereich „Lagerstätte“
(1) Im Prüfungsbereich „Lagerstätte“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.geologische und gebirgsmechanische Gegebenheiten zu beschreiben,2.Verfahren zur Lagerstättenerschließung zu unterscheiden,3.Betriebsmittel zur Hohlraumerstellung auszuwählen und deren Auswahl zu begründen,4.Unterlagen für die Infrastruktur auszuwerten und5.Massen-, Druck-, Flächen- und Volumenberechnungen durchzuführen. (2) Der Prüfling soll eine ganzheitliche Aufgabe schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
§ 10 Inhalt von Teil 2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2 in der Fachrichtung „Tiefbautechnik“
Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung „Tiefbautechnik“ findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Bergbautechnische Prozesse,2.Bergbautechnik und Bergrecht,3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 12 Prüfungsbereich „Bergbautechnische Prozesse“
(1) Im Prüfungsbereich „Bergbautechnische Prozesse“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.bergbautechnische Prozesse zu analysieren, zu bewerten und unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen durchzuführen,2.bergbautechnische Prozesse zu dokumentieren,3.Störungen im Bergbauprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten. (2) Der Prüfling soll 1.einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,oder 2.eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen. (3) Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 bis 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten. (4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsprobe beträgt insgesamt vier Stunden, einschließlich eines situativen Fachgesprächs von höchstens zehn Minuten.
§ 13 Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht“
(1) Im Prüfungsbereich „Bergbautechnik und Bergrecht“ soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist, 1.bergbautechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,2.technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen,3.technische Unterlagen anzuwenden,4.sicherheitstechnische Anforderungen bei der Herstellung, Unterhaltung und Verwahrung von Grubenbauen zu berücksichtigen,5.Rohstoffe zu gewinnen,6.Grubenbaue zu bewettern und zu klimatisieren,7.Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten,8.Transport- und Fördermittel auszuwählen und einzusetzen,9.Fahrung unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit zu gestalten und durchzuführen,10.bei bergbautechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren,11.Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und12.Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 14 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Montagetechnikmit 15 Prozent,2. Prüfungsbereich Lagerstättemit 15 Prozent,3. Prüfungsbereich Bergbautechnische Prozessemit 30 Prozent,4. Prüfungsbereich Bergbautechnik und Bergrechtmit 30 Prozent,5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Bergbautechnik und Bergrecht“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
§ 16 Prüfungsbereiche von Teil 2 in der Fachrichtung „Tiefbohrtechnik“
Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung „Tiefbohrtechnik“ findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Bohrtechnische Prozesse,2.Bohrtechnik und Bergrecht,3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 17 Prüfungsbereich „Bohrtechnische Prozesse“
(1) Im Prüfungsbereich „Bohrtechnische Prozesse“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.bohrtechnische Prozesse zu analysieren, zu bewerten und unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen durchzuführen,2.bohrtechnische Prozesse zu dokumentieren,3.Störungen im Bohrprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten. (2) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. Unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. (3) Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 bis 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
§ 18 Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Bergrecht“
(1) Im Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Bergrecht“ soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist, 1.bohrtechnische und bergbaulogistische Prozesse unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen zu analysieren und zu bewerten,2.Prozesse zu dokumentieren,3.Störungen im Bohrprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten,4.bohrtechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,5.technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen,6.technische Unterlagen anzuwenden,7.Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten,8.Transport- und Fördermittel auszuwählen,9.bei bohrtechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren,10.Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und11.Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 19 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Montagetechnikmit 15 Prozent,2.Prüfungsbereich Lagerstättemit 15 Prozent,3.Prüfungsbereich Bohrtechnische Prozessemit 30 Prozent,4.Prüfungsbereich Bohrtechnik und Bergrechtmit 30 Prozent,5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Bohrtechnik und Bergrecht“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
§ 21 Übergangsregelung
Berufsausbildungsverhältnisse, die vor Ablauf des 31. Juli 2015 bestehen, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt.
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1244 - 1248)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Werkstoffbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenb)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgenc)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellend)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannene)Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren herstellenf)Werkstücke durch maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere Bohren und Sägen, herstelleng)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellenh)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen2Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)steuerungstechnische Unterlagen erstellen und auswertenb)Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwendenc)programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen3Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählenb)Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzenc)Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten erkennen und geeignete Maßnahmen einleitend)beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten4Montieren, Demontieren, Inbetrieb- nehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Montage- und Demontagepläne erstellen und anwendenb)Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montierenc)Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnend)Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagerne)Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenf)Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen5Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreibenb)geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkundenc)Druckverhältnisse im Gebirge beschreibend)Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Aufschluss erklärene)bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirkenf)die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden6Gewinnung und Deponierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördernb)Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführenc)im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassend)Deponiestoffe beschreiben, Hohlräume für das Einbringen von Deponiematerial vorbereitene)Deponiematerial kontrollierenf)Betriebsmittel für das Transportieren und Einbringen von Deponiematerial anwenden7Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Fördersysteme unterscheidenb)Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierenc)Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmend)Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten8Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhabenb)Transportmittel unterscheidenc)Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Transportsysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierend)Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmene)Transportwege herrichten und sichernf)Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagerng)Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählenh)Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sondertransport durchführen, Transportgut sichern Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung TiefbautechnikLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Bewetterungs- und Klimatechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläuternb)Einrichtungen und Betriebsmittel der Grubenbewetterung unterscheiden und auf Funktionsfähigkeit überprüfenc)Bewetterungssysteme unterscheiden, Bauwerke zur Regelung und Führung von Wetterströmen ein- und ausbauen und in Stand haltend)Wetterdaten bewertene)Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschreiben, Betriebswerte bewertenf)Klimaanlagen einbauen und warten2Versatz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Versatzverfahren beschreiben, Grubenbaue für das Einbringen von Versatz vorbereitenb)Betriebsmittel für das Fördern, Transportieren und Einbringen von Versatz anwendenc)Versatz einbringen und kontrollieren3Vortriebs- und Gewinnungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Grubenbaue unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschenb)Grubenbaue durch Ausbau sichernc)Grubenbaue funktional unterhaltend)Grubenbaue verwahrene)betriebliche Abbau- und Gewinnungsverfahren anwenden4Fahrung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)Fahrungssysteme unterscheidenb)Betriebsbereitschaft von Fahrungssystemen überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierenc)Fahrungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen, benutzen und außer Betrieb nehmend)Fahrungssysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Tiefbohrtechnik Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Bohrtechnische Ausrüstung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)Bohrgerüste nach Verwendungsart unterscheidenb)Antriebsaggregate bedienen und wartenc)Pumpen bedienen und wartend)Behältersysteme und Tankanlagen bedienen und wartene)Anlagen der Mess-, Regel- und Sicherheitstechnik bedienen2Bohrlochkonstruktion (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)Hohlräume unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschenb)Hohlräume durch Ausbau sichernc)Elemente der Bohrlochkonstruktion für den Verbau vorbereitend)Druckstufen und Materialgüteanforderungen mittels vorgegebener Maße kontrollierene)Bauteile auf Vollständigkeit, Maßhaltigkeit und Beschaffenheit der Kontakt- und Dichtflächen überprüfenf)Elemente der Bohrlochkonstruktion nach technologischen Vorgaben montiereng)verbaute Elemente auf Funktionsfähigkeit kontrollierenh)Fehler der Bohrlochkonstruktion erkennen und geeignete Maßnahmen zu deren Behebung einleiteni)Hohlräume funktionsfähig erhaltenj)Hohlräume verwahren3Bohrlochmessung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)Messverfahren nach Anwendungsarten unterscheidenb)Durchführung der Messung unterstützen4Zementierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)a)Zementeigenschaften und die Verwendung von Zementen in der Bohrtechnik nach Anwendungsarten unterscheidenb)Zementationsverfahren beschreibenc)Durchführung der Zementation unterstützen5Spülungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)a)Aufgaben der Spülung beschreibenb)Spülungsarten den Aufgaben zuordnenc)Spülung nach Vorgaben bearbeitend)Spülung entsorgene)Spülungsparameter messen und dokumentieren6Bohrregime (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)a)das Zusammenwirken von Gesteinseigenschaften und Gesteinszerstörung beschreibenb)Zusammenwirken der Bohrparameter beschreiben, Bohrparameter nach Vorgaben umsetzen und dokumentierenc)Bohr-, Fräs- und Fangwerkzeuge unterscheidend)Bohrgarnituren und Bohrstrangelemente nach Vorgaben zusammenstellen und ein- und ausbauene)Durchführung bohrtechnischer Sonderaufgaben unterstützen7Bohrlochkontrolle (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7)a)Ausrüstungen zur Kontrolle von Bohrlöchern unterscheiden und bedienenb)Anomalien im Bohrprozess, insbesondere Zuflüsse und Verluste, erkennen und beherrschen Abschnitt D: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären, Rechtsform und Aufbau des Ausbildungsbetriebes erläuternb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)a)Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswertenb)betriebliche Kommunikationsmittel nutzenc)IT–gestützte Kommunikationssysteme nutzend)Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwendene)fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden6Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren7Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)a)betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwendenb)Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachtenc)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilend)Betriebsstörungen systematisch bearbeiten
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2)
(Fundstelle: BGBl. I 2009, 1249 - 1262)Abschnitt 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären, Rechtsform und Aufbau des Ausbildungsbetriebes erläuternb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonende Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen Abschnitt 2 1. bis 3. Ausbildungshalbjahr: Zeitrahmen 1 Fertigen von Baugruppen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten12341Werkstoffbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenb)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgenc)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellend)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannene)Werkstücke durch manuelle Fertigungsverfahren herstellenf)Werkstücke durch maschinelle Fertigungsverfahren, insbesondere Bohren und Sägen, herstelleng)Bauteile durch Trennen und Umformen herstellenh)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen2 bis 42Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)c)programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen3Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)b)Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montieren4Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)a)Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswertenb)betriebliche Kommunikationsmittel nutzenc)IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzend)Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden5Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigeni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren6Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)c)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen Zeitrahmen 2 Inbetriebnehmen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten12341Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)steuerungstechnische Unterlagen erstellen und auswertenb)Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwendenc)programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen 2 bis 42Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählenb)Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzend)beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten3Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Montage- und Demontagepläne erstellen und anwendene)Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienen4Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Fördersysteme unterscheiden5Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 8)a)betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)a)Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswertenb)betriebliche Kommunikationsmittel nutzend)Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden7Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigeni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren8Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)a)betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwendenc)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen Zeitrahmen 3 Hohlräume erstellen und erschließen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten12341Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)b)Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzend)beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten4 bis 62Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)b)Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montierene)Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenf)Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen3Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreibenb)geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkundenc)Druckverhältnisse im Gebirge beschreibend)Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Aufschluss erklärene)bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirkenf)die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden4Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)b)Transportmittel unterscheidenf)Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagern5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)d)Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwendene)fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden6Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigeng)im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren7Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)c)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen Zeitrahmen 4 Montieren, Demontieren und Transportieren Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten12341Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)b)Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwenden2Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählen3Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Montage- und Demontagepläne erstellen und anwendenb)Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montierenc)Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnend)Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagerne)Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenf)Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen4Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)b)Transportmittel unterscheidenc)Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Transportsysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierend)Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmene)Transportwege herrichten und sichernf)Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagerng)Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählenh)Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sondertransport durchführen, Transportgut sichern5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)a)Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswertenb)betriebliche Kommunikationsmittel nutzenc)IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzend)Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden 3 bis 56Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren7Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)a)betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwendenb)Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachtenc)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen Zeitrahmen 5 Anlagen, Maschinen und Systeme bedienen und warten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten12341Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)b)Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwendenc)programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen2Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)c)Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten erkennen und geeignete Maßnahmen einleiten3Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)d)Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagerne)Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenf)Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen2 bis 44Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Fördersysteme unterscheidenb)Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierenc)Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmend)Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten5Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)a)Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, recherchieren, Informationen auswertend)Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwenden7Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)b)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerteng)im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitrageni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren8Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)a)betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwendenb)Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachtenc)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilend)Betriebsstörungen systematisch bearbeiten 4. bis 6. Ausbildungshalbjahr: Zeitrahmen 6 Rohstoffe gewinnen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten12341Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)b)Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwendenc)programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen 5 bis 72Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)b)Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montierene)Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenf)Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen3Geologie und Gebirgs-mechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)geologischen Aufbau von Lagerstätten beschreibenb)geologische Gegebenheiten durch Bohrungen erkundenc)Druckverhältnisse im Gebirge beschreibend)Arten von Lagerstätten unterscheiden und den Aufschluss erklären4Gewinnung und Deponierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördernb)Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführenc)im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassend)Deponiestoffe beschreiben, Hohlräume für das Einbringen von Deponiematerial vorbereitene)Deponiematerial kontrollierenf)Betriebsmittel für das Transportieren und Einbringen von Deponiematerial anwenden5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)c)IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen6Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerteng)im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren7Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)c)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilen Abschnitt 3 Fachrichtung Tiefbautechnik Zeitrahmen 7 Grubenbaue herstellen, unterhalten und verwahren Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten12341Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)b)Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwendenc)programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen2Heben und Bewegen von Lasten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)d)beim manuellen Transport Einrichtungen und Hilfsmittel ergonomisch einsetzen und einen gesundheitsbewussten Bewegungsablauf beachten3Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)b)Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montierenc)Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnene)Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenf)Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen4Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)e)bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirkenf)die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden5Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)b)Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierenc)Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmend)Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten6Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhabend)Transportmittel unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmene)Transportwege herrichten und sichernf)Transport ausführen, Material unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften lagerng)Betriebsmittel für Sondertransporte unterscheiden und auswählenh)Betriebsmittel für Sondertransporte be- und entladen, Sondertransport durchführen, Transportgut sichern7Bewetterungs- und Klimatechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläuternb)Einrichtungen und Betriebsmittel der Grubenbewetterung unterscheiden und auf Funktionsfähigkeit überprüfenc)Bewetterungssysteme unterscheiden, Bauwerke zur Regelung und Führung von Wetterströmen ein- und ausbauen und in Stand haltend)Wetterdaten bewertene)Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschreiben, Betriebswerte bewertenf)Klimaanlagen einbauen und warten6 bis 88Vortriebs- und Gewinnungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Grubenbaue unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschenb)Grubenbaue durch Ausbau sichernc)Grubenbaue funktional unterhaltend)Grubenbaue verwahren9Fahrung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)a)Fahrungssysteme unterscheidenb)Betriebsbereitschaft von Fahrungssystemen überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierenc)Fahrungssysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen, benutzen und außer Betrieb nehmend)Fahrungssysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten10Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)b)betriebliche Kommunikationsmittel nutzenc)IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen11Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerteng)im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren12Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)c)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilend)Betriebsstörungen systematisch bearbeiten Zeitrahmen 8 Rohstoffe gewinnen und fördern Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten12341Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)b)Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montierenc)Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kennzeichnene)Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenf)Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen2Gewinnung und Deponierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördernb)Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführenc)im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen3Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)c)Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmend)Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten4Logistik und Transport (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)betriebliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen handhaben5Bewetterungs- und Klimatechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Wetterarten und Wirkungsweise der Grubenbewetterung erläuternd)Wetterdaten bewertene)Aufbau und Wirkungsweise von Klimaanlagen beschreiben, Betriebswerte bewertenf)Klimaanlagen einbauen und warten6Versatz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Versatzverfahren beschreiben, Grubenbaue für das Einbringen von Versatz vorbereitenb)Betriebsmittel für das Fördern, Transportieren und Einbringen von Versatz anwendenc)Versatz einbringen und kontrollieren4 bis 67Vortriebs- und Gewinnungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)b)Grubenbaue durch Ausbau sicherne)betriebliche Abbau- und Gewinnungsverfahren anwenden8Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)b)betriebliche Kommunikationsmittel nutzenc)IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzene)fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden9Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigeng)im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren10Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)c)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilend)Betriebsstörungen systematisch bearbeiten Fachrichtung Tiefbohrtechnik Zeitrahmen 9 Bohrlöcher herstellen, unterhalten und verwahren Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sindZeitrahmen in Monaten12341Steuerungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)b)Steuerungstechnik der Pneumatik und Hydraulik anwendenc)programmierbare Automatisierungssysteme auf Funktionsfähigkeit überprüfen2Heben und Bewegen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Lastaufnahme- und Lastanschlagmittel hinsichtlich ihrer Einsatzmöglichkeiten unterscheiden und auswählenb)Hub- und Transporteinrichtungen auf Funktionsfähigkeit kontrollieren und einsetzenc)Unregelmäßigkeiten am dynamischen Fahrverhalten erkennen und geeignete Maßnahmen einleiten3Montieren, Demontieren, Inbetriebnehmen, Bedienen und Warten von Maschinen, Systemen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)b)Baugruppen und Bauteile funktionsgerecht montierene)Maschinen, Systeme und Anlagen unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in Betrieb nehmen und bedienenf)Wartung zur Sicherung des Betriebsablaufes durchführen4Geologie und Gebirgsmechanik, Lagerstättenerschließung, Bergmännische Hohlräume (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)e)bei der Erstellung, Sicherung und Unterhaltung von Hohlräumen unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten mitwirkenf)die Vorschriften des vorbeugenden Explosionsschutzes anwenden5Gewinnung und Deponierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Rohstoffe unter Berücksichtigung der Abbau- und Gewinnungsverfahren lösen, laden und abfördernb)Maßnahmen zur Sicherung des Arbeitsplatzes im Gewinnungsbereich durchführenc)im Abbau eingesetzte Fördereinrichtungen und Gewinnungsmaschinen anwenden und veränderten Betriebssituationen anpassen6Förderung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)b)Betriebsbereitschaft mechanischer, elektrischer, pneumatischer und hydraulischer Fördersysteme überprüfen, Sicherheitseinrichtungen kontrollierenc)Fördersysteme unter Beachtung der betrieblichen Vorschriften in und außer Betrieb nehmend)Fördersysteme im Einsatz überprüfen und bei Unregelmäßigkeiten geeignete Maßnahmen einleiten7Bohrtechnische Ausrüstung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)Bohrgerüste nach Verwendungsart unterscheidenb)Antriebsaggregate bedienen und wartenc)Pumpen bedienen und wartend)Behältersysteme und Tankanlagen bedienen und wartene)Anlagen der Mess-, Regel- und Sicherheitstechnik bedienen8Bohrlochkonstruktion (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)Hohlräume unter Berücksichtigung der geologischen Gegebenheiten herstellen und beherrschenb)Hohlräume durch Ausbau sichernc)Elemente der Bohrlochkonstruktion für den Verbau vorbereitend)Druckstufen und Materialgüteanforderungen mittels vorgegebener Maße kontrollierene)Bauteile auf Vollständigkeit, Maßhaltigkeit und Beschaffenheit der Kontakt- und Dichtflächen überprüfenf)Elemente der Bohrlochkonstruktion nach technologischen Vorgaben montiereng)verbaute Elemente auf Funktionsfähigkeit kontrollierenh)Fehler der Bohrlochkonstruktion erkennen und geeignete Maßnahmen zu deren Behebung einleiteni)Hohlräume funktionsfähig erhaltenj)Hohlräume verwahren11 bis 139Bohrlochmessung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)Messverfahren nach Anwendungsarten unterscheidenb)Durchführung der Messung unterstützen10Zementierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)a)Zementeigenschaften und die Verwendung von Zementen in der Bohrtechnik nach Anwendungsarten unterscheidenb)Zementationsverfahren beschreibenc)Durchführung der Zementation unterstützen11Spülungstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)a)Aufgaben der Spülung beschreibenb)Spülungsarten den Aufgaben zuordnenc)Spülung nach Vorgaben bearbeitend)Spülung entsorgene)Spülungsparameter messen und dokumentieren12Bohrregime (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)a)das Zusammenwirken von Gesteinseigenschaften und Gesteinszerstörung beschreibenb)Zusammenwirken der Bohrparameter beschreiben, Bohrparameter nach Vorgaben umsetzen und dokumentierenc)Bohr-, Fräs- und Fangwerkzeuge unterscheidend)Bohrgarnituren und Bohrstrangelemente nach Vorgaben zusammenstellen und ein- und ausbauene)Durchführung bohrtechnischer Sonderaufgaben unterstützen13Bohrlochkontrolle (§ 3 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7)a)Ausrüstungen zur Kontrolle von Bohrlöchern unterscheiden und bedienenb)Anomalien im Bohrprozess, insbesondere Zuflüsse und Verluste, erkennen und beherrschen14Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 5)d)Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltpläne anwendene)fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden15Planen, Organisieren und Durchführen der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 6)a)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenb)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, überprüfen, transportieren und bereitstellenc)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführend)Aufgaben im Team planen und durchführen, Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigene)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleicheng)im Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitrageni)unterschiedliche Lerntechniken anwendenj)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren16Qualitätssicherung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 7)a)betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwendenb)Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen beachtenc)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere Zwischen- und Endergebnisse prüfen und beurteilend)Betriebsstörungen systematisch bearbeiten
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