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GasLastV

Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung

vom 21.07.1976, zuletzt geändert am 31.08.2015 · BGBl I 1976, 1849

Inhaltsübersicht (14 Einträge)
  1. Eingangsformel
  2. § 1
  3. § 2
  4. § 3
  5. § 4
  6. § 5
  7. § 6
  8. § 6a
  9. § 7
  10. § 8
  11. § 9
  12. § 10
  13. § 11
  14. Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gaslastverteilungs-Verordnung

Volltext

Eingangsformel

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr. 5 bis 7, des § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 6, der §§ 9 und 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1069), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird von der Bundesregierung und auf Grund des § 4 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

(1) Zur Sicherstellung der öffentlichen Gasversorgung wird eine Lastverteilung für Gas eingerichtet.

(2) Gas im Sinne dieser Verordnung sind brennbare, verdichtete oder verflüssigte Gase, die für eine Verwendung in der öffentlichen Gasversorgung mittelbar oder unmittelbar geeignet sind.

(3) Auf Flüssiggas ist diese Verordnung insoweit anzuwenden, als es für die leitungsgebundene öffentliche Gasversorgung verwendet wird.

§ 2

Die Lastverteilung obliegt 1.den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder als Gebietslastverteilern; durch Landesrecht können höheren und unteren Verwaltungsbehörden sowie den Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilern Aufgaben der Lastverteilung übertragen werden;2.dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Bundeslastverteiler.

§ 3

(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen Bundeslastverteilerstelle für Gas,Gebietslastverteilerstelle für Gas.

(2) Soweit nach § 2 Nr. 1 Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteiler bestimmt werden, sind bei diesen ebenfalls besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen Gruppenlastverteilerstelle für Gas,Bezirkslastverteilerstelle für Gas,Bereichslastverteilerstelle für Gas.

§ 4

(1) Die Grenzen der Gebietslastverteilung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Die Befugnis, diese Grenzen durch Rechtsverordnung zu ändern, wird auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übertragen.

(2) Die Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilung bestimmen sich nach Landesrecht.

§ 5

(1) Die Lastverteiler können Verfügungen erlassen 1.an Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen oder abgeben, übera)die Gewinnung, Herstellung, den Bezug, die Bearbeitung, Verarbeitung, Umwandlung, Lagerung, Weiterleitung, Zuteilung, Abgabe, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr von Gas; b)die Herstellung, Instandhaltung, Abgabe, Verbringung, Verwendung, Instandsetzung und Veränderung von ortsfesten und beweglichen Anlagen und Produktionsmitteln, die für die Gasversorgung erforderlich sind; c)die Lagerung, Vorratshaltung, Abgabe und Verwendung von Waren der gewerblichen Wirtschaft, die für eine Versorgung mit Gas erforderlich sind;  2.an Verbraucher über die Zuteilung, den Bezug und die Verwendung von Gas sowie den Ausschluß vom Bezug von Gas.

(2) Die Lastverteiler können Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen oder abgeben, sowie Verbraucher durch Verfügung verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist bestehende Verträge des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts zu ändern oder neue Verträge dieses Inhalts abzuschließen, soweit das angestrebte Verhalten durch Anwendung bestehender Verträge nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann. In der Verfügung ist für eine Leistung das übliche Entgelt oder, in Ermangelung eines solchen, ein angemessenes Entgelt festzusetzen; für die übrigen Vertragsbedingungen gilt Entsprechendes. Kommt ein solcher Vertrag nicht fristgemäß zustande, so können die Lastverteiler ihn durch Verfügung begründen.

(3) Die Lastverteiler dürfen Verfügungen nach den Absätzen 1 und 2 nur erlassen, soweit diese erforderlich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Versorgung mit Gas zu beheben oder zu verhindern oder um die Auswirkungen einer Störung der Versorgung zu mindern. Bestehende Verträge und die Zweckbestimmung von Eigenanlagen sind möglichst zu berücksichtigen.

(4) Der Bundeslastverteiler darf Verfügungen nur nach Maßgabe des § 9 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes erlassen.

(5) Bezirks- und Bereichslastverteiler dürfen Verfügungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c sowie Verfügungen nach Absatz 2, die Verträge des in Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c bezeichneten Inhalts betreffen, nur erlassen, wenn die Lage ein sofortiges Handeln erfordert oder wenn die Verbindungen zu den übergeordneten Lastverteilern unterbrochen sind.

(6) Die Verfügungen sind zu befristen, soweit sich ihre Geltungsdauer nicht schon aus ihrem Inhalt ergibt. Sie werden unwirksam, sobald diese Verordnung aufgehoben oder außer Anwendung gesetzt wird. Entsprechendes gilt für Verträge, die auf Grund einer Verfügung nach Absatz 2 Satz 1 geschlossen oder durch eine Verfügung nach Absatz 2 Satz 3 begründet worden sind. Verträge, die auf Grund oder durch eine Verfügung nach Absatz 2 geändert worden sind, leben mit ihrem ursprünglichen Inhalt wieder auf.

§ 6

Örtlich zuständig ist der Lastverteiler, in dessen Bezirk 1.die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 betroffene Betriebsstätte eines Unternehmens oder Betriebes liegt; zu den Betriebsstätten gehören auch die nicht mit Betriebspersonal besetzten, der Versorgung von Verbrauchern mit Gas dienenden Anlagen; 2.die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 betroffene Betriebsstätte eines Verbrauchers liegt.

§ 6a

(1) Der Leiter einer Lastverteilerstelle muß mit der technischen Lastverteilung sowie den versorgungstechnischen Gegebenheiten und der Verbrauchsstruktur seiner Lastverteilung gut vertraut sein.

(2) Zum Leiter einer Lastverteilerstelle kann ein leitender Angehöriger des Gasversorgungsunternehmens bestellt werden, dem die Belieferung des jeweiligen Lastverteilungsgebietes ganz oder teilweise obliegt. Das Beschäftigungsverhältnis zu seinem Gasversorgungsunternehmen bleibt unberührt. Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über in Verwaltungsverfahren ausgeschlossene Personen, die bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt sind oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig sind, sowie über die Besorgnis der Befangenheit sind insoweit nicht anzuwenden.

(3) Der zum Leiter einer Gebiets-, Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteilerstelle bestellte Angehörige des Gasversorgungsunternehmens kann in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden. Die nähere Ausgestaltung des Ehrenbeamtenverhältnisses regelt das Landesrecht.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vertreter des Leiters der Lastverteilerstelle.

§ 7

Einer Anzeige nach § 5 des Energiewirtschaftsgesetzes oder einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bedarf es nicht, soweit die anzeige- oder genehmigungspflichtige Tätigkeit durch eine Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung angeordnet worden ist.

§ 8

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Verfügung nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.

§ 9

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist die Behörde, welche die Verfügung nach § 5 erlassen hat.

§ 10

Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

§ 11

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmt.

(3) Die §§ 2 und 4 sind mit dem Inkrafttreten anwendbar.

Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gaslastverteilungs-Verordnung

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 390 - 394

Die aus versorgungstechnischen Gründen gebildeten Lastverteilungsgebiete I bis VII (Gebietsstand 1. März 1996) umfassen: 
		
			
			
			
			
			
			
				
					Lastverteilungsgebiet I
				
				
					 
					Die Länder
				
				
					Bremen,
				
				
					Hamburg,
				
				
					Schleswig-Holstein,
				
				
					Niedersachsen
				
				
					 
					mit den Regierungsbezirken
				
				
					 
					Braunschweig (ohne die Gemeinden/Städte Friedland, Göttingen, Rosdorf aus dem Landkreis Göttingen, die zum Lastverteilungsgebiet III gehören),
				
				
					 
					Hannover,
				
				
					 
					Lüneburg,
				
				
					 
					Weser-Ems (ohne die kreisfreie Stadt Osnabrück und ohne die zum Lastverteilungsgebiet II gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Osnabrück),
				
				
					Hessen
				
				
					 
					mit dem Regierungsbezirk
				
				
					 
					Kassel
				
				
					 
					 
					mit dem Kreis/Landkreis
				
				
					 
					 
					Kassel
				
				
					 
					 
					 
					mit den Gemeinden/Städten
				
				
					 
					 
					 
					Ahnatal, Bad Karlshafen, Calden,
				
				
					 
					 
					 
					Espenau, Fuldatal (ohne den Ortsteil Ihringshausen),
				
				
					 
					 
					 
					Grebenstein, Gutsbezirk Reinhardswald, Hofgeismar, Immenhausen,
				
				
					 
					 
					 
					Liebenau, Oberweser, Reinhardshagen, Trendelburg, Vellmar,
				
				
					 
					 
					 
					Wahlsburg
				
				
					 
					 
					 
					(die übrigen Gemeinden/Städte und Stadt-/Ortsteile gehören zu den Lastverteilungsgebieten II oder III),
				
				
					Mecklenburg-Vorpommern
				
				
					 
					mit dem Landkreis
				
				
					 
					Nordwestmecklenburg
				
				
					 
					 
					mit den Gemeinden/Städten
				
				
					 
					 
					Alt Meteln, Badow, Böken, Brüsewitz, Bülow, Carlow, Cramonshagen, Dalberg-Wendelsdorf, Dassow, Dechow, Demern, Dragun, Gadebusch, Grambow, Groß Molzahn, Groß Salitz, Harkensee, Holdorf, Kalkhorst, Kneese, Köchelstorf b. Rehna, Krembz, Löwitz, Lüdersdorf, Lützow, Mühlen-Eichsen, Nesow, Nienmark, Perlin, Pokrent, Pötenitz, Rehna, Renzow, Rieps, Roggendorf, Schlagsdorf, Schönberg, Selmsdorf, Testorf-Steinfort, Thandorf, Utecht, Veelböken, Vitense, Wedendorf, Zickhusen
				
				
					 
					 
					(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII)
				
				
					 
					 
					mit dem Landkreis
				
				
					 
					 
					Ludwigslust
				
				
					 
					 
					 
					mit den Gemeinden/Städten
				
				
					 
					 
					 
					Dümmer, Gallin, Gresse, Lüttow, Nostorf, Schwanheide, Valluhn, Zarrentin, Zülow
				
				
					 
					 
					 
					(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),
				
				
					Sachsen-Anhalt
				
				
					 
					mit dem Regierungsbezirk
				
				
					 
					Magdeburg
				
				
					 
					 
					mit dem Bördekreis
				
				
					 
					 
					 
					mit den Gemeinden/Städten
				
				
					 
					 
					 
					Ausleben, Barneberg, Beckendorf-Neindorf, Gröningen, Großalsleben, Hamersleben, Harbke, Hötersleben, Hordorf, Hornhausen, Krottorf, Marienborn, Neuwegersleben, Oschersleben, Sommersdorf, Völpke, Wackersleben, Wulferstedt
				
				
					 
					 
					 
					(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),
				
				
					 
					 
					mit dem Landkreis
				
				
					 
					 
					Halberstadt
				
				
					 
					 
					 
					mit den Gemeinden/Städten
				
				
					 
					 
					 
					Aspenstedt, Berßel, Danstedt, Halberstadt, Harsleben, Langenstein, Lüttgenrode, Osterwieck, Sargstedt, Schauen, Schwanebeck, Ströbeck, Wegeleben, Zilly
				
				
					 
					 
					 
					(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),
				
				
					 
					 
					mit dem Ohrekreis
				
				
					 
					 
					 
					mit den Gemeinden/Städten
				
				
					 
					 
					 
					Beendorf, Morsleben, Oebisfelde, Schwanefeld, Walbeck, Weferlingen
				
				
					 
					 
					 
					(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),
				
				
					 
					 
					mit dem Landkreis
				
				
					 
					 
					Quedlinburg
				
				
					 
					 
					 
					mit der Gemeinde
				
				
					 
					 
					 
					Westerhausen
				
				
					 
					 
					 
					(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),
				
				
					 
					 
					mit dem Landkreis
				
				
					 
					 
					Wernigerode
				
				
					 
					 
					 
					mit den Gemeinden/Städten
				
				
					 
					 
					 
					Abbenrode, Altenbrak, Benneckenstein, Blankenburg, Cattenstedt, Darlingerode, Derenburg, Drübeck, Elbingerode, Elend, Heimburg, Heudeber, Hüttenrode, Ilsenburg, Langeln, Reddeber, Schierke, Stapelburg, Veckenstedt, Wasserleben, Wernigerode, Wienrode
				
				
					 
					 
					 
					(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII).
				
				
					Lastverteilungsgebiet II
				
				
					 
					Die Länder
				
				
					Nordrhein-Westfalen
				
				
					 
					mit den Regierungsbezirken
				
				
					 
					Arnsberg,
				
				
					 
					Detmold,
				
				
					 
					Düsseldorf,
				
				
					 
					Köln,
				
				
					 
					Münster,
				
				
					Niedersachsen
				
				
					 
					mit dem Regierungsbezirk
				
				
					 
					Weser-Ems
				
				
					 
					 
					mit der kreisfreien Stadt
				
				
					 
					 
					Osnabrück
				
				
					 
					 
					und dem Landkreis
				
				
					 
					 
					Osnabrück
				
				
					 
					 
					 
					mit den Gemeinden/Städten
				
				
					 
					 
					 
					Bad Essen, Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothenfelde, Belm, Bissendorf, Bohmte, Dissen am Teutoburger Wald, Georgsmarienhütte, Hagen am Teutoburger Wald, Hasbergen, Hilter am Teutoburger Wald, Melle, Ostercappeln, Wallenhorst
				
				
					 
					 
					 
					(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I),
				
				
					Rheinland-Pfalz
				
				
					 
					mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke
				
				
					 
					Koblenz
				
				
					 
					 
					mit der kreisfreien Stadt
				
				
					 
					 
					Koblenz
				
				
					 
					 
					 
					und den Landkreisen
				
				
					 
					 
					 
					Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald),
				
				
					 
					 
					 
					Mayen-Koblenz, Neuwied, Westerwaldkreis, Cochem-Zell (ohne die Verbandsgemeinde Zell (Mosel), die zum Lastverteilungsgebiet IV gehört),
				
				
					 
					 
					Rhein-Hunsrück-Kreis
				
				
					 
					 
					Rhein-Lahn-Kreis
				
				
					 
					 
					 
					mit der großen kreisangehörigen Stadt
				
				
					 
					 
					 
					Lahnstein und der
				
				
					 
					 
					 
					 
					Verbandsgemeinde
				
				
					 
					 
					 
					 
					Braubach
				
				
					 
					 
					 
					 
					(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III),
				
				
					 
					Trier
				
				
					 
					 
					mit den Landkreisen
				
				
					 
					 
					Daun,
				
				
					 
					 
					Bitburg-Prüm
				
				
					 
					 
					 
					mit der Verbandsgemeinde
				
				
					 
					 
					 
					Prüm,
				
				
					Hessen
				
				
					 
					mit den Regierungsbezirken
				
				
					 
					Gießen
				
				
					 
					 
					mit dem Kreis/Landkreis
				
				
					 
					 
					Marburg-Biedenkopf
				
				
					 
					 
					 
					mit den Gemeinden/Städten
				
				
					 
					 
					 
					Angelburg, Biedenkopf, Breidenbach, Dautphetal, Steffenberg
				
				
					 
					 
					 
					(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet III),
				
				
					 
					Kassel
				
				
					 
					 
					mit den Kreisen/Landkreisen
				
				
					 
					 
					Kassel
				
				
					 
					 
					 
					mit den Gemeinden/Städten
				
				
					 
					 
					 
					Breuna, Wolfhagen
				
				
					 
					 
					 
					(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zu den Lastverteilungsgebieten I oder III),
				
				
					 
					 
					Waldeck-Frankenberg
				
				
					 
					 
					 
					mit den Gemeinden/Städten
				
				
					 
					 
					 
					Allendorf (Eder), Arolsen,
				
				
					 
					 
					 
					Battenberg (Eder), Bromskirchen, Burgwald, Diemelsee, Diemelstadt, Frankenau, Frankenberg (Eder), Gemünden (Wohra), Haina (Kloster), Hatzfeld (Eder), Korbach, Lichtenfels, Rosenthal, Twistetal, Volksmarsen, Vöhl, Waldeck, Willingen (Upland)
				
				
					 
					 
					 
					(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet III).
				
				
					Lastverteilungsgebiet III
				
				
					 
					Die Länder
				
				
					Hessen
				
				
					 
					mit den Regierungsbezirken
				
				
					 
					Darmstadt
				
				
					 
					 
					mit den kreisfreien Städten
				
				
					 
					 
					Darmstadt, Frankfurt am Main,
				
				
					 
					 
					Offenbach am Main, Wiesbaden
				
				
					 
					 
					und den Kreisen/Landkreisen
				
				
					 
					 
					Bergstraße (ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörende Stadt Viernheim),
				
				
					 
					 
					Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis, Wetteraukreis,
				
				
					 
					Gießen
				
				
					 
					 
					mit den Kreisen/Landkreisen
				
				
					 
					 
					Gießen, Lahn-Dill-Kreis,
				
				
					 
					 
					Limburg-Weilburg, Vogelsbergkreis, Marburg-Biedenkopf (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden/Städte),
				
				
					 
					Kassel
				
				
					 
					 
					mit der kreisfreien Stadt
				
				
					 
					 
					Kassel
				
				
					 
					 
					und den Kreisen/Landkreisen
				
				
					 
					 
					Fulda, Hersfeld-Rotenburg (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden/Städte),
				
				
					 
					 
					Kassel (ohne die bei den Lastverteilungsgebieten I und II aufgeführten Gemeinden/Städte), Schwalm-Eder-Kreis,
				
				
					 
					 
					Waldeck-Frankenberg (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden/Städte), Werra-Meißner-Kreis, (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden/Städte),
				
				
					Niedersachsen
				
				
					 
					mit dem Regierungsbezirk
				
				
					 
					Braunschweig
				
				
					 
					 
					mit dem Landkreis
				
				
					 
					 
					Göttingen
				
				
					 
					 
					 
					mit den Gemeinden/Städten
				
				
					 
					 
					 
					Friedland, Göttingen, Rosdorf
				
				
					 
					 
					 
					(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I),
				
				
					Rheinland-Pfalz
				
				
					 
					mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke
				
				
					 
					Koblenz
				
				
					 
					 
					mit dem Landkreis
				
				
					 
					 
					Rhein-Lahn-Kreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden)
				
				
					 
					Rheinhessen-Pfalz
				
				
					 
					 
					mit der kreisfreien Stadt
				
				
					 
					 
					Mainz
				
				
					 
					 
					und den Landkreisen
				
				
					 
					 
					Alzey-Worms
				
				
					 
					 
					 
					mit der verbandsfreien Gemeinde
				
				
					 
					 
					 
					Osthofen (Stadt)
				
				
					 
					 
					 
					und den Verbandsgemeinden
				
				
					 
					 
					 
					Eich, Westhofen, Wörrstadt mit
				
				
					 
					 
					 
					der Ortsgemeinde Partenheim
				
				
					 
					 
					 
					(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),
				
				
					 
					 
					Mainz-Bingen (ohne die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen, die zum Lastverteilungsgebiet IV gehört),
				
				
					Bayern
				
				
					 
					mit dem Regierungsbezirk
				
				
					 
					Unterfranken
				
				
					 
					 
					mit der kreisfreien Stadt
				
				
					 
					 
					Aschaffenburg
				
				
					 
					 
					und dem Landkreis
				
				
					 
					 
					Aschaffenburg
				
				
					 
					 
					 
					mit den Gemeinden/Städten
				
				
					 
					 
					 
					Alzenau i. Ufr., Bessenbach,
				
				
					 
					 
					 
					Blankenbach, Geiselbach, Glattbach, Goldbach, Haibach, Hösbach, Johannesberg, Kahl a. Main, Karlstein a. Main, Kleinkahl,
				
				
					 
					 
					 
					Kleinostheim, Krombach, Laufach, Mainaschaff, Mömbris, Sailauf, Schöllkrippen, Sommerkahl, Stockstadt a. Main, Waldaschaff,
				
				
					 
					 
					 
					Westerngrund
				
				
					 
					 
					 
					(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa),
				
				
					Thüringen
				
				
					 
					mit dem Landkreis
				
				
					 
					Eichsfeld.
				
				
					Lastverteilungsgebiet IV
				
				
					 
					Die Länder
				
				
					Saarland,
				
				
					Rheinland-Pfalz
				
				
					 
					mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke
				
				
					 
					Koblenz
				
				
					 
					 
					mit den Landkreisen
				
				
					 
					 
					Bad Kreuznach, Birkenfeld,
				
				
					 
					Cochem-Zell
				
				
					 
					 
					mit der Verbandsgemeinde
				
				
					 
					 
					Zell (Mosel)
				
				
					 
					 
					(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet II)
				
				
					 
					Trier
				
				
					 
					 
					mit der kreisfreien Stadt
				
				
					 
					 
					Trier
				
				
					 
					 
					und den Landkreisen
				
				
					 
					 
					Bernkastel-Wittlich, Trier-Saarburg,
				
				
					 
					 
					Bitburg-Prüm (ohne die Verbandsgemeinde Prüm, die zum Lastverteilungsgebiet II gehört)
				
				
					 
					Rheinhessen-Pfalz
				
				
					 
					 
					mit den kreisfreien Städten
				
				
					 
					 
					Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern,
				
				
					 
					 
					Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße,
				
				
					 
					 
					Pirmasens, Speyer, Zweibrücken,
				
				
					 
					 
					Worms, soweit aus dem Netz der Saar Ferngas AG, Saarbrücken/Pfalzgas GmbH,
				
				
					 
					 
					Frankenthal (Pfalz) versorgt,
				
				
					 
					 
					und den Landkreisen
				
				
					 
					 
					Bad Dürkheim, Donnersbergkreis,
				
				
					 
					 
					Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Südliche Weinstraße,
				
				
					 
					 
					Ludwigshafen, Pirmasens,
				
				
					 
					 
					Alzey-Worms (ohne die beim Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Gemeinden),
				
				
					 
					 
					Mainz-Bingen
				
				
					 
					 
					 
					mit der Verbandsgemeinde
				
				
					 
					 
					 
					Sprendlingen-Gensingen
				
				
					 
					 
					 
					(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III).
				
				
					Lastverteilungsgebiet V
				
				
					 
					Die Länder
				
				
					Baden-Württemberg
				
				
					 
					mit den Regierungsbezirken
				
				
					 
					Freiburg,
				
				
					 
					Tübingen,
				
				
					 
					Karlsruhe,
				
				
					 
					Stuttgart (ohne die Städte Freudenberg und Wertheim aus dem Main-Tauber-Kreis, die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehören),
				
				
					Bayern
				
				
					 
					mit den Regierungsbezirken
				
				
					 
					Schwaben
				
				
					 
					 
					mit den Landkreisen
				
				
					 
					 
					Lindau (Bodensee),
				
				
					 
					 
					Neu-Ulm
				
				
					 
					 
					 
					mit den Gemeinden/Städten
				
				
					 
					 
					 
					Elchingen, Neu-Ulm, Senden, Vöhringen
				
				
					 
					 
					 
					(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb),
				
				
					 
					Unterfranken
				
				
					 
					 
					mit dem Landkreis
				
				
					 
					 
					Würzburg
				
				
					 
					 
					 
					mit den Gemeinden/Städten
				
				
					 
					 
					 
					Bieberehren, Röttingen, Tauberrettersheim
				
				
					 
					 
					 
					(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa),
				
				
					Rheinland-Pfalz
				
				
					 
					mit dem Regierungsbezirk
				
				
					 
					Rheinhessen-Pfalz
				
				
					 
					 
					mit der kreisfreien Stadt
				
				
					 
					 
					Worms, soweit aus dem Netz der Gasversorgung
				
				
					 
					 
					Süddeutschland GmbH, Stuttgart/Energie- und Wasserwerke
				
				
					 
					 
					Rhein-Neckar AG, Mannheim, versorgt,
				
				
					Hessen
				
				
					 
					mit dem Regierungsbezirk
				
				
					 
					Darmstadt
				
				
					 
					 
					mit dem Kreis/Landkreis
				
				
					 
					 
					Bergstraße
				
				
					 
					 
					 
					mit der Stadt
				
				
					 
					 
					 
					Viernheim.
				
				
					Lastverteilungsgebiet VIa
				
				
					 
					Die Länder
				
				
					Baden-Württemberg
				
				
					 
					mit dem Regierungsbezirk
				
				
					 
					Stuttgart
				
				
					 
					 
					mit dem Main-Tauber-Kreis
				
				
					 
					 
					 
					mit den Gemeinden
				
				
					 
					 
					 
					Freudenberg, Wertheim,
				
				
					Bayern
				
				
					 
					mit den Regierungsbezirken
				
				
					 
					Oberbayern
				
				
					 
					 
					mit dem Landkreis
				
				
					 
					 
					Eichstätt
				
				
					 
					 
					 
					mit den Gemeinden/Städten
				
				
					 
					 
					 
					Adelschlag, Altmannstein, Beilngries,
				
				
					 
					 
					 
					Böhmfeld, Buxheim, Denkendorf, Dollnstein, Egweil,
				
				
					 
					 
					 
					Eichstätt, Hitzhofen, Kinding, Kipfenberg, Mindelstetten,
				
				
					 
					 
					 
					Mörnsheim, Nassenfels, Pollenfeld, Schernfeld, Titting,
				
				
					 
					 
					 
					Walting, Wellheim
				
				
					 
					 
					 
					(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb),
				
				
					 
					Niederbayern
				
				
					 
					 
					mit den Landkreisen
				
				
					 
					 
					Deggendorf (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIb gehörenden Gemeinden)
				
				
					 
					 
					Freyung-Grafenau
				
				
					 
					 
					Kelheim
				
				
					 
					 
					 
					mit dem Markt Painten,
				
				
					 
					 
					Regen
				
				
					 
					 
					Straubing-Bogen
				
				
					 
					 
					 
					mit den Gemeinden
				
				
					 
					 
					 
					Ascha, Falkenfels, Haibach, Haselbach,
				
				
					 
					 
					 
					Hunderdorf, Kirchroth, Konzell, Loitzendorf, Mariaposching, Mitterfels, Neukirchen, Niederwinkling, Parkstetten, Perasdorf, Rattenberg, Rattiszell, Sankt Englmar, Schwarzach, Stallwang, Steinach, Wiesenfelden, Windberg
				
				
					 
					 
					 
					(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb),
				
				
					 
					Oberpfalz
				
				
					 
					 
					mit den kreisfreien Städten
				
				
					 
					 
					Amberg, Weiden i. d. Opf.
				
				
					 
					 
					und den Landkreisen
				
				
					 
					 
					Amberg-Sulzbach, Cham (ohne die Gemeinde Rettenbach, die zum Lastverteilungsgebiet VIb gehört),
				
				
					 
					 
					Neumarkt i. d. Opf., Neustadt a. d. Waldnaab, Schwandorf,
				
				
					 
					 
					Tirschenreuth,
				
				
					 
					 
					Regensburg
				
				
					 
					 
					 
					mit den Gemeinden/Städten
				
				
					 
					 
					 
					Beratzhausen, Brunn, Deuerling,
				
				
					 
					 
					 
					Duggendorf, Hemau, Holzheim a. Forst, Kallmünz, Laaber
				
				
					 
					 
					 
					(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb),
				
				
					 
					Oberfranken (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VII gehörende Stadt Rodach b. Coburg des Landkreises Coburg)
				
				
					 
					Mittelfranken und
				
				
					 
					Unterfranken (ohne die zum Lastverteilungsgebiet III gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Aschaffenburg, ohne die kreisfreie Stadt Aschaffenburg sowie ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Würzburg),
				
				
					Thüringen
				
				
					 
					mit dem Saale-Orla-Kreis
				
				
					 
					 
					mit den Gemeinden/Städten
				
				
					 
					 
					Blankenberg, Blankenstein, Harra, Pottiga
				
				
					 
					 
					(die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII).
				
				
					Lastverteilungsgebiet VIb
				
				
					 
					Das Land
				
				
					Bayern
				
				
					 
					mit den Regierungsbezirken
				
				
					 
					Oberbayern (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Eichstätt),
				
				
					 
					Niederbayern
				
				
					 
					 
					mit den kreisfreien Städten
				
				
					 
					 
					Landshut, Passau, Straubing
				
				
					 
					 
					und den Landkreisen
				
				
					 
					 
					Deggendorf
				
				
					 
					 
					 
					mit den Gemeinden/Städten
				
				
					 
					 
					 
					Aholming, Buchhofen, Deggendorf, Künzing,
				
				
					 
					 
					 
					Moos, Oberpöring, Osterhofen, Otzing, Plattling,
				
				
					 
					 
					 
					Stephansposching, Wallerfing
				
				
					 
					 
					 
					(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa),
				
				
					 
					 
					Dingolfing-Landau, Kelheim (ohne den Markt Painten, der zum Lastverteilungsgebiet VIa gehört), Landshut, Passau, Rottal-Inn,
				
				
					 
					 
					Straubing-Bogen (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden),
				
				
					 
					Oberpfalz
				
				
					 
					 
					mit der kreisfreien Stadt
				
				
					 
					 
					Regensburg
				
				
					 
					 
					und den Landkreisen
				
				
					 
					 
					 
					Cham
				
				
					 
					 
					 
					 
					mit der Gemeinde
				
				
					 
					 
					 
					 
					Rettenbach
				
				
					 
					 
					 
					 
					(die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa),
				
				
					 
					 
					Regensburg (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden),
				
				
					 
					Schwaben (ohne den Landkreis Lindau - gehört zum Lastverteilungsgebiet V -sowie ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Neu-Ulm).
				
				
					Lastverteilungsgebiet VII
				
				
					 
					Die Länder
				
				
					Berlin,
				
				
					Brandenburg,
				
				
					Mecklenburg-Vorpommern (ohne die zum Lastverteilungsgebiet I gehörenden Gemeinden/Städte aus den Landkreisen Nordwestmecklenburg und Ludwigslust),
				
				
					Sachsen
				
				
					 
					mit den Regierungsbezirken
				
				
					 
					Dresden,
				
				
					 
					Chemnitz,
				
				
					 
					Leipzig,
				
				
					Sachsen-Anhalt
				
				
					 
					mit den Regierungsbezirken
				
				
					 
					Dessau,
				
				
					 
					Halle,
				
				
					 
					Magdeburg (ohne die zum Lastverteilungsgebiet I gehörenden Gemeinden/Städte aus den Landkreisen Bördekreis, Halberstadt, Ohrekreis, Quedlinburg, Wernigerode),
				
				
					Thüringen (ohne den zum Lastverteilungsgebiet III gehörenden Landkreis Eichsfeld)
				
				
					 
					(ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden/Städte aus dem Saale-Orla-Kreis),
				
				
					Bayern
				
				
					 
					mit dem Regierungsbezirk
				
				
					 
					Oberfranken
				
				
					 
					 
					mit dem Landkreis
				
				
					 
					 
					Coburg
				
				
					 
					 
					 
					mit der Stadt
				
				
					 
					 
					 
					Rodach b. Coburg,
				
				
					Hessen
				
				
					 
					mit dem Regierungsbezirk
				
				
					 
					Kassel
				
				
					 
					 
					mit dem Werra-Meißner-Kreis
				
				
					 
					 
					 
					mit der Gemeinde/Stadt
				
				
					 
					 
					 
					Herleshausen
				
				
					 
					 
					mit dem Kreis Hersfeld-Rotenburg
				
				
					 
					 
					 
					mit der Gemeinde/Stadt
				
				
					 
					 
					 
					Wildeck-Obersuhl.

Quelle Volltext: gesetze-im-internet.de. Verbindlich ist allein die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.