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Verordnung über die Zuweisung der Planfeststellung für länderübergreifende und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen auf die Bundesnetzagentur
vom 23.07.2013, zuletzt geändert am 13.05.2019 · BGBl I 2013, 2582
Inhaltsübersicht (4 Einträge)
Volltext
Eingangsformel
Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Durchführung der Planfeststellung durch die Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen führt die Planfeststellungsverfahren nach Abschnitt 3 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz durch für 1.die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbedarfsplangesetzes in der Anlage zu diesem Gesetz mit „A1“ gekennzeichneten länderübergreifenden Höchstspannungsleitungen und2.die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 des Bundesbedarfsplangesetzes in der Anlage zu diesem Gesetz mit „A2“ gekennzeichneten grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 27. Juli 2013 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Quelle Volltext: gesetze-im-internet.de. Verbindlich ist allein die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.
